Satzung, Vereins- und Beitragsordnung des Vereins Teach First Community e.V.

Satzung (beschlossen auf der Fortsetzungsgründungsversammlung am 24.05.2021)

Inhalt

  • Satzung des Vereins Teach First Community e.V.
  • Präambel
    • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    • 2 Zweckbestimmung
    • 3 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
    • 4 Organe des Vereins
    • 5 Mitgliedschaft
    • 6 Mitgliederversammlung
    • 7 Der Vorstand
    • 8 Satzungsänderung
    • 9 Auflösung des Vereins

Satzung des Vereins Teach First Community e.V.

beschlossen auf der Fortsetzungsgründungsversammlung am 24. Mai 2021

Präambel

Der Verein Teach First Community e.V. setzt sich dafür ein, dass jeder junge Mensch unabhängig von sozialer Herkunft und familiären Verhältnissen die Chance hat, sein volles Potential zu entfalten.

Hierfür soll die gesammelte Expertise ehemaliger Teach First Deutschland Fellows genutzt werden, die auf verschiedenen Ebenen wirken und damit Potentialentfaltung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen soll.

Der Verein ist im Jahr 2020 auf Initiative engagierter, ehemaliger Teach First Deutschland Fellows ins Leben gerufen worden, um sich für diese Ziele dauerhaft in Deutschland einzusetzen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Teach First Community. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Er ist der Verein der ehemaligen und aktiven Teach First Deutschland Fellows, Mitarbeiter*innen und weiteren engagierten Bildungsaktiven.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Die Unterstützung der direkten Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern, z.B. durch die Vermittlung von ehrenamtlich engagierten Vereinsmitgliedern in schulische und außerschulische Formate oder dem Bereitstellen einer Plattform für fachlichen Austausch.
  • Zweckmäßige Maßnahmen und Projekte, z.B. die Weiterbildung und Erweiterung der Kompetenzen von engagierten Vereinsmitgliedern, die dem Vereinszweck dienlich sind, wie Workshops und Seminare.
  • Die Sensibilisierung gesellschaftlicher Akteure in Richtung einer Gesellschaft, in der jeder Mensch die Chance auf volle Potentialentfaltung hat, z.B. durch Information und Aufklärung der (Fach-)Öffentlichkeit in Form von Fachtagungen sowie die stetige Weiterentwicklung von entsprechenden Handlungsempfehlungen.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen. Der Verein hat drei Arten der Mitgliedschaft:
  • Ordentliches Mitglied kann jede*r aktive und ehemalige Teach First Deutschland Fellow, jede*r aktive und ehemalige Mitarbeiter*in von TFD und weitere, engagierte Bildungsaktive werden. Sie sind stimmberechtigt.
  • Fördermitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  • Ehrenmitglieder: Fördermitglieder sowie sonstige natürliche Personen, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Ehrenmitgliedschaft an, so haben sie volles Stimmrecht.
  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme wird durch den Vorstand bestätigt. Erfolgt eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein wird dem*der Antragsteller*in schriftlich die Begründung zugestellt. Der*die Antragsteller*in kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung schriftlich verlangen, dass über seinen*ihren Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Mitgliederversammlung beschließt abschließend. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
  • durch Austritt. Dieser ist zum Jahresende des laufenden Jahres möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils bis zum 30.06. zu erfolgen.
  • durch Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied 1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat, 2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, 3. gegen Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
  • durch Tod.
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und ist in der jeweils aktuellsten Fassung der Beitragsordnung festgehalten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Mitglieder können ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Verein annehmen und erhalten für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses ruht das Stimmrecht.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Der*die erster Vorstand, im Verhinderungsfall der zweite Vorstand, beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann schriftlich oder digital z.B. per E-Mail erfolgen. Sie wird an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse gerichtet und muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung abgesendet werden.
  3. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand auf elektronischem Wege eingereicht werden. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung noch in derselben beschlossen werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  • es der Vorstand beschließt.
  • ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch online, z.B. durch Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung im Onlineverfahren erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Die Zugangsdaten werden durch den Vorstand unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, mit gesonderter E-Mail bekannt gegeben. Sind Mitglieder zugeschaltet, ist die Zahl der zugeschalteten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen und bekannt zu geben. Eine Beschlussfassung im Onlineverfahren erfolgt per E-Mail, oder durch ein Internet-Formular, welches online ausgefüllt und abgesendet wird oder durch Abstimmung in einem Chat Raum.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, sofern der*die Vertreter*in eine schriftliche Vollmacht des*der Vertretenen vor der Abstimmung vorlegt. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Protokolle sind vom*von dem ersten Vorstand bzw. vom*von dem zweiten Vorstand und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Für die Unterschrift kann auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet werden. Das setzt insbesondere voraus, dass die dafür eingesetzte elektronische Signatur die Erfordernisse an die jeweils zum Zeitpunkt ihres Einsatzes gültigen rechtlichen und technischen Vorschriften erfüllt und auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruht.

§ 7 Der Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind
  • der*die erste Vorstand.
  • der*die zweite Vorstand,
  • der*die Schatzmeister*in.

Weitere Vorstände können von der Mitgliederversammlung berufen werden.

Bei Geschäftswerten bis EUR 5.000,- ist der*die erster Vorstand, der*die zweite Vorstand und der*die Schatzmeister*in einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Rechtshandlungen mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,- bedürfen jeweils der Zustimmung von mindestens einem*einer weiteren Vertretungsberechtigten.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Sobald mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, ist alsbald eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
  2. Die Vorsitzenden sind einzeln zu wählen, bei Zustimmung der Mitgliederversammlung ist eine Blockwahl möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anderen Organen vorbehalten ist.
  4. Es obliegt dem Vorstand, wie oft und in welcher Form Sitzungen einberufen und geleitet werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Protokolle sind von dem*der erste Vorstand bzw. von dem*der zweiten Vorstand und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Für die Unterschrift kann eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet werden. Es gelten die in § 6 Absatz 9 beschriebenen Anforderungen.
  5. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigungen von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  6. Der Vorstand haftet dem Verein und Mitgliedern bei Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Im Einzelfall kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
  8. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung bestellen. Diese kann aus den Reihen des Vorstands hervorgehen.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, nach der bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Vorstands durch Beschluss bedürfen.
  10. Beschlüsse fasst der Vorstand grundsätzlich in Sitzungen, die von mindestens einem*einer der Vorsitzenden geleitet werden. Sind diese verhindert, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte eine*n Sitzungsleiter*in. Die Einladung zu einer Sitzung erfolgt mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich. Die Einberufungsfrist für eine Sitzung beträgt zwei Tage. Die Tagesordnung muss bei Einladung der Sitzung nicht mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

  1. Außerhalb der Sitzungen können Beschlüsse durch mündliche, fernmündliche oder fernschriftlich übermittelte Stimmabgabe gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen und ihr Einverständnis mit diesem Abstimmungsverfahren erklären. Der*Die Vorsitzende koordiniert das Abstimmungsverfahren.

§ 8 Satzungsänderung

  1. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Teach First Deutschland gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vereinsordnung

§ 1 Auslagenerstattung

(1) Fahrtkostenerstattung

  • Mitglieder im Verein + Einzelfallentscheidungen (z.B. Fellows & Alumni:ae)

(2) Fahrtkostendeckel

  • Alle Fahrtkosten bis 100€ werden erstattet. Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

(3) Meet-Ups

  • Gastronomiebetrie
    • Abgerechnet werden kann ein Getränk pro Kopf
  • TFD-BürO
    • Snacks & Getränke für die Anzahl, der angemeldeten Personen (max. Verzehrpauschale 5€ pro Kopf)
  • TFC-Workshop
    • Räumlichkeiten extern
    • Abend- oder Ganztagesveranstaltung
    • Snacks & Getränke auf TFC-Kosten (max. 300 €)
    • Weiteres in einer Einzelfallentscheidung

Beitragsordnung

(1) Kündigungsfrist: 6 Monate zum Jahresende (30.06.)

(2) Freiwillige Mitgliedsbeiträge werden ab Beitrittsjahr/Monat fällig.

(3) Der Mindestbeitrag beträgt 1€

(4) Bei Lastschrifteinzugsverfahren werden die Beiträge im 1. Quartal des Folgejahres abgebucht.

(5) Stichtag Mitgliedsbeitrag: zum 31. 03. des Folgejahres – Beispiel

  • Du wirst am 01.09.2023 Mitglied und entscheidest dich für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dann zahlst du diesen Mitgliedsbeitrag für 2023. Dieser wird bei Wahl des Lastschriftverfahrens am 31.03.2024 eingezogen; bei Wahl von Überweisung musst du diesen bis zum 31.03.2024 überwiesen haben.
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